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   BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77   

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https://dejure.org/1978,721
BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,721)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1978 - 4 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,721)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1978 - 4 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des Landgerichts - Zulässigkeit der Aufteilung dieser Sachen auf zwei oder mehr Strafkammern - Zuweisung anderer Schwurgerichtssachen außer den zurückverwiesenen an die Auffangschwurgerichtskammer

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schwurgerichtssachen müssen konzentriert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 349
  • NJW 1978, 1273
  • NJW 1978, 1594 (Ls.)
  • MDR 1978, 418
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 601/74

    Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen unter besonderer Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77
    Zwar ist im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, der die gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei einem Landgericht nicht gestattete (vgl. BGHSt 21, 191), nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des 1. StVRG nunmehr die Einrichtung mehrerer als Schwurgericht zuständiger Strafkammern zulässig (vgl. BGH NJW 1975, 743).

    Nun erfordert allerdings § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO für die zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen die Zuständigkeit einer weiteren Strafkammer (vgl. BGH NJW 1975, 743), die somit ebenfalls, wenn auch in geringen Umfang, Bit Schwurgerichtssachen befaßt wird.

  • BGH, 07.02.1967 - 5 StR 587/66

    Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77
    Zwar ist im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, der die gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei einem Landgericht nicht gestattete (vgl. BGHSt 21, 191), nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des 1. StVRG nunmehr die Einrichtung mehrerer als Schwurgericht zuständiger Strafkammern zulässig (vgl. BGH NJW 1975, 743).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Zwar würde es dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, die Spezialsachen auf alle Strafkammern oder auf mehrere so zu verteilen, daß kein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt mehr besteht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH NJW 1978, 1594).
  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Aufgrund des Konzentrationsgrundsatzes in § 74c GVG darf eine weitere Wirtschaftsstrafkammer nur dann eingerichtet werden, wenn die vorhandene Wirtschaftsstrafkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323, 326; zur selben Problematik bei Schwurgerichten vgl. Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349, 350 f.; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594).

    Zwar würde es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass kein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt mehr besteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, 21 22 BGHSt 34, 379, 380; für Schwurgerichte vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594).

  • LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer,

    Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts die Aufgabe als Staatsschutzkammer nur zuweisen, wenn eine Staatsschutzkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (vgl. etwa BGH, NJW 1978, 1273; BGH NJW 1978, 1594).
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Diese Beurteilung widerspricht nicht den Grundsätzen der § 74 Abs. 2 GVG betreffenden Entscheidungen BGHSt 27, 349 und BGH NJW 1978, 1594.
  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

    Nach diesem Grundsatz sind die sogenannten Schwurgerichtssachen (möglichst) bei einer Strafkammer als Schwurgericht zu konzentrieren und sie müssen in den Fällen, in denen dies wegen des großen Anfalls solcher Strafsachen nicht möglich ist, so auf mehrere Schwurgerichtskammern verteilt werden, daß sie den eindeutigen Schwerpunkt in der Zuständigkeit dieser Spruchkörper ausmachen (vgl. BGHSt 27, 349; 34, 379, 3 80; BGH NJW 1978, 1594).
  • BGH, 04.07.1978 - 4 StR 324/78

    Voraussetzung für die Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf mehrere

    Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, darf nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. das Präsidium die beim Landgericht anfallenden Schwurgerichtssachen nur dann auf mehrere Strafkammern verteilen, wenn eine Strafkammer für deren Erledigung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH, Urteile vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 und - 1 StR 752/77 -).

    "Auch im Geschäftsverteilungsplan 1978 sind für Neueingänge drei Schwurgerichtskammern eingerichtet worden, obwohl nach dem Geschäftsanfall zwei ausgereicht hätten (BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 -, vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 -, vom 11. April 1978 - 1 StR 752/77 - BGH, Beschluß vom 18. April 1978 - 1 StR 182/78 -).

  • BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77

    Verteilung von Schwurgerichtssachen auf eine andere Strafkammer nur bei

    Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 11.04.1978 - 1 StR 752/77

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Einrichtung mehrerer Strafkammern als

    Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.01.1979 - 1 StR 629/78

    Einrichtung einer Schwurgerichtskammer - Verstoß gegen den Grundsatz des

    Sie ließ den sich aus § 74 GVG ergebenden Rechtssatz unbeachtet, daß nur so viel Schwurgerichtskammern eingerichtet werden dürfen, wie für die Erledigung der Schwurgerichtssachen erforderlich sind (vgl. BGHSt 27, 349, 351; BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 - und Beschluß vom 6. Juni 1978 - 1 StR 222/78).
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